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Rechtlichen Grundlagen für das ÜA-Zeichen
Mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen haben die Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich die Bauproduktenrichtlinie der Europäischen Union (89/106/EWG) umgesetzt. Die Vollziehung der bezughabenden Bestimmungen ging bislang nur sehr schleppend vor sich, da europäische technische Spezifikationen (europäische harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen) nur in geringem Umfang vorlagen, sodass ein freier Warenverkehr (innerhalb der europäischen Union) für Bauprodukte noch nicht flächendeckend verwirklicht werden konnte.
Angesichts des langsamen Fortschrittes bei der Erstellung europäischer technischer Spezifikationen wird es daher noch für einige Jahre notwendig sein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten national zu regeln. Doch auch bei Vorliegen europäischer technischer Spezifikationen bleiben den Mitgliedstaaten nationale Regelungskompetenzen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Stufen und Klassen und im Zusammenhang mit Anforderungen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen, weil sie zB das Bauwerk oder die Anwendung betreffen. Die vorliegende Vereinbarung berücksichtigt beide Aspekte, sodass ihre Anwendbarkeit auch über den Zeitpunkt, ab dem europäische technische Spezifikationen zur Verfügung stehen werden, hinausreicht.
Die allgemeine Diskussion über die Übertragung von staatlichen Kontrollen an die Wirtschaft einerseits, der Wunsch nach möglichst einfachen legistischen Regulativen andererseits, sowie das Streben nach gleichen Marktchancen haben den Wunsch der österreichischen Baustoffproduzenten nach einer einheitlichen österreichischen Regelung für die Verwendbarkeit von Bauprodukten entstehen lassen.
In Entsprechung des Ersuchens der Landeshauptmännerkonferenz vom September 1995 wurde die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Verwendung von Bauprodukten abgeschlossen.
Die vorliegende Vereinbarung sieht insbesondere die Schaffung eines „Einbauzeichens“ für Bauprodukte vor, welches – abgestimmt auf den Verwendungszweck – die Verwendbarkeit eines Bauproduktes zum Gegenstand hat.
Das vorgesehene Einbauzeichen kann vom Hersteller angebracht werden, und zwar entweder auf Basis einer Herstellererklärung, oder auf Basis eines Übereinstimmungszeugnisses von eigens dazu ermächtigten Stellen. In bestimmten Fällen können diese Aufgaben auch amtliche Stellen ausüben (jedenfalls muss die Vergabe des Übereinstimmungszeugnisses gesichert sein).
Die österreichischen Bundesländer haben gemäß Art. 4 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten das Österreichische Institut für Bautechnik – OIB ermächtigt, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
Die gemäß Art. 4 der Vereinbarung vorgesehene Baustoffliste legt jene Bauprodukte fest, für die ein Einbauzeichen vorgesehen ist, sowie die Bestimmungen, die diese Bauprodukte erfüllen müssen.
In der Baustoffliste ÖA wird zum überwiegenden Teil auf bestehende technische Regelwerke zurückgegriffen. Als solche Regelwerke kommen insbesondere nationale und internationale Normen, Verwendungsgrundsätze des OIB und sonstige technische Richtlinien in Betracht. De facto werden diese bereits bestehenden technischen Regelwerke durch die Baustoffliste aufgewertet.
In der ÖA-Liste wird festgelegt, ob die Übereinstimmung eines Bauproduktes mit dem in der „Baustoffliste ÖA“ angeführten technischen Regelwerk entweder durch eine Herstellererklärung, oder durch ein von einer dafür ermächtigten Stelle Herstellererklärung („Übereinstimmungserklärung“) wie auch für die Ausstellung eines „Übereinstimmungszeugnisses“ durch eine „ermächtigte Stelle“ ist die volle Erfüllung der Bestimmungen des zitierten technischen Regelwerkes, sofern nicht in einem Anhang zur Baustoffliste anders vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Normengesetzes (insbesondere § 3 Abs. 2) bleiben dadurch unberührt.
Nunmehr ist vorgesehen, in einer zweiten Ausgabe der ÖA-Liste „Feuerschutzabschlüsse“ aufzunehmen. Als verbindliche Regelwerke werden die geltenden
ÖNORMEN bzw. ÖNORMEN EN festgelegt. Zusätzlich gelten die jeweils angeführten Anlagen. Als Übereinstimmungsnachweise sind Übereinstimmungszeugnisse einer Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstelle eines Bundeslandes oder einer vom OIB ermächtigten Stelle möglich.
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